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Einreise nach Deutschland für vollständig geimpfte Personen

Symbolfoto eines Impfpasses mit Eintragungen einer Impfung gegen Covid-19 und Boarding Pass

Symbolfoto eines Impfpasses mit Eintragungen einer Impfung gegen Covid-19 und Boarding Pass, © picture alliance / Eibner-Pressefoto

30.03.2022 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Einreise von Personen, die vollständig mit anerkannten Impfstoffen geimpft sind, nach Deutschland.

Personen, die vollständig mit durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen (oder in Drittstaaten verwendete Äquivalente dieser Impfstoffe) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, können nach Deutschland einreisen. Solche Personen können auch zu Besuchszwecken und touristischen Zwecken nach Deutschland einreisen. Entsprechend vollständig Geimpfte können bei der zuständigen Auslandsvertretung für die Einreise erforderliche Visa beantragen.

Ausgenommen sind jedoch Einreisen aus Ländern, die als Virusvariantengebiete eingestuft sind. Aus diesen besteht auch weiterhin ein Beförderungsverbot nach Deutschland.

Einreisen können nur solche Personen, die mit einem oder verschiedenen durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen (Auflistung der zugelassenen Impfstoffe hier) oder in Drittstaaten verwendeten Äquivalenten dieser Impfstoffe (Auflistung hier) vollständig geimpft sind. Eine Ausweitung auch auf andere Impfstoffe mit vergleichbarem Schutzstandard ist vorgesehen, sobald die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.

Impfnachweis

Für die Einreise ist in jedem Fall ein Impfnachweis erforderlich, der die nachfolgend unter 1., 2. und 3. aufgeführten Voraussetzungen vollständig erfüllt:

  1. Es muss sich um ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen vergleichbaren Impfnachweis in digitaler oder verkörperter Form (Papierform) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache handeln. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten nicht als digitale Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.
  2. Der Impfnachweis muss folgende Daten enthalten:
    1. die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum oder die Nummer eines mitgeführten und bei der Kontrolle vorzulegenden gültigen Passes oder sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild)

    2. Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,

    3. Bezeichnung des Impfstoffes,

    4. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde sowie

    5. Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiel ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers

  3. Die Schutzimpfung selbst muss außerdem bestimmten Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz gemäß § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechen.

    Eine vollständige Impfung mit anerkannten Impfstoffen erfordert

    1. bis 30.09.2022: zwei Einzelimpfungen;
    2. bis 30.09.2022: eine Einzelimpfung nur, wenn zusätzlich:
      • Antikörpertest mit nachgewiesener Corona-Infektion vor der Einzelimpfung und anschließend Einzelimpfung; oder
      • Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) vor Erhalt der Einzelimpfung; oder
      • Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) nach Erhalt der Einzelimpfung und seit Durchführung der Testung sind 28 Tage vergangen;
    3. ab 01.10.2022: drei Einzelimpfungen; die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein;
    4. ab 01.10.2022: zwei Einzelimpfungen nur, wenn zusätzlich:
      • Antikörpertest mit nachgewiesener Corona-Infektion vor der ersten Einzelimpfung und anschließend zwei Einzelimpfungen; oder
      • Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) vor Erhalt der zweiten Einzelimpfung; oder
      • Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) nach Erhalt der zweiten Einzelimpfung und seit Durchführung der Testung sind 28 Tage vergangen.

Bitte prüfen Sie vor jeder geplanten Reise, ob ihr Impfnachweis den vorgenannten Vorgaben genügt.

Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht geimpft sind, können mit einem Testnachweis (PCR-Test oder Antigentest) in Begleitung mindestens eines vollständig geimpften Elternteils einreisen. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen dabei keinen Testnachweis.

Weitere Informationen sind hier erhältlich.

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