Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensangleichung an das deutsche Recht

Namesführung

Namesführung, © colourbox

22.07.2024 - Artikel

Wurden Sie nach dem 24.05.2007 in Deutschland eingebürgert und haben noch keine Erklärung zur Angleichung Ihres Namens an das deutsche Recht gem. Art. 47 EGBGB abgegeben?

Namenserklärung gem. Art. 47 EGBGB

Das irakische Namensrecht kennt keine strukturelle Aufgliederung in Vor- und Familiennamen, sondern eine sogenannte Namenskette. Irakische Namen setzen sich zusammen aus dem Vornamen, dem Vaternamen, dem Großvaternamen und ggf. dem Stammesnamen. In irakischen Reisepässen wird, sofern kein Stammesname vorhanden ist, in der Regel der Großvatername oder der Stammesname in der Zeile „Familienname“ eingetragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei nach wie vor um einen Teil der Namenskette und nicht um einen Familiennamen gem. dem deutschen Namensrecht handelt.

Mit Wirkung der Einbürgerung in Deutschland unterliegt die Namensführung der eingebürgerten Person dem deutschen Namensrecht. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Namenskette an das deutsche Recht anzugleichen, d.h. strukturell in Vor- und Familienname zu gliedern. Seit dem 24.05.2007 ist dies im Rahmen einer sog. Angleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB möglich.

Sollten Sie nach einer Einbürgerung ab dem 24.05.2007 noch keine Erklärung zur Angleichung Ihres Namens an das deutsche Recht abgegeben haben, sollten Sie dies bei nächster Gelegenheit nachholen, damit die Namenskette für die Eintragung in einen deutschen Reisepass in Vor- und Familienname gegliedert werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, Bestandteile der Namenskette, die das deutsche Recht nicht kennt, abzulegen.

Sollten Sie bereits vor dem 24.05.2007 eingebürgert worden sein, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass Ihre Namensführung durch Verwaltungshandeln (z.B. Eintragung in einen deutschen Pass) als angeglichen gilt, vorausgesetzt, die Angleichung geht nicht über die Angleichungsmöglichkeiten des Art. 47 Abs. 1Satz 1 EGBGB hinaus.

Welche Unterlagen benötige ich für die Erklärung zur Angleichung meines Namens an das deutsche Recht und wo stelle ich den Antrag?

Sie können den Antrag bei der Botschaft Bagdad / beim Generalkonsulat Erbil stellen.

Hierfür buchen Sie, sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft Bagdad haben, bitte einen Termin in der Kategorie „Geburtsanzeigen / Namenserklärungen“. Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Region Kurdistan/Irak haben, senden Sie bitte eine Anfrage über dieses Kontaktformular an das Generalkonsulat Erbil.

Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:

  • Den vorausgefüllten, aber noch nicht unterschriebenen Antrag
  • Ihren gültigen deutschen Reisepass
  • Ihre deutsche Einbürgerungsurkunde im Original
  • Irakische Geburtsurkunde
  • Aktueller Auszug aus dem Zivilregister 57 (Englisch/Arabisch bzw. Kurdisch)
  • ID-Karte
  • Sofern Sie bereits über deutsche Personenstandsurkunden verfügen, bitte auch diese Urkunden.

Bei der Botschaft/dem Generalkonsulat fällt für die Unterschriftsbeglaubigung eine Gebühr von ca. 95 US$ und für die Beglaubigung von hier gefertigten Kopien von ca. 27 USD an.

Der Antrag wird von der Botschaft/dem Generalkonsulat an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Dort entstehen für die Ausstellung einer Namensbescheinigung weitere Gebühren, die vom jeweiligen Standesamt gesondert angefordert werden.

Auf die Bearbeitungsdauer der Standesämter haben die Botschaft und das Generalkonsulat keinen Einfluss.

nach oben