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Visum als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

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Dieses Merkblatt gilt nur für die Visumbeantragung an der Visastelle in Erbil.

Als Fachkraft mit einer in Deutschland anerkannten akademischen Ausbildung kann Ihnen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Weitere Informationen zum Leben und Arbeiten in Deutschland finden Sie auf www.make-it-in-germany.com.

Erforderliche Unterlagen:

Für die Beantragung eines nationalen Visums ist die Vorlage eines vollständig in deutscher Sprache ausgefüllten Antragsformulars einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG erforderlich. In Ihrem Antragsformular (VIDEX) geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Sie müssen dieses Formular elektronisch ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zur Beantragung mitbringen.

Videx-Formular

Die Visastelle rät davon ab, die Hilfe von Visa-Agenturen zum Ausfüllen der Formulare anzunehmen! So können falsche oder unvollständige Informationen in Ihren Antrag gelangen, die im schlimmsten Fall zu einer Ablehnung führen.

Ein aktuelles biometrisches Passbild (3,5 x 4,5 cm mit hellem Hintergrund)

Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.

Gültiger Reisepass mit 1 Kopie der Lichtbildseite sowie der Unterschriftsseite, eigenhändig unterschrieben, mit noch mind. 2 komplett leeren Seiten. Der Pass muss innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.

Gültige Identitätskarte Ihres Landes mit deutscher Übersetzung mit 1 Kopie.

Nachweis, dass Sie in der Region Kurdistan-Irak (Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) Ihren Hauptwohnsitz haben bzw. gültige irakische Aufenthaltserlaubnis bei Wohnsitz in der Region Kurdistan-Irak mit 1 Kopie.

Aus dem Dokument sollen Angaben zur Art Ihrer Tätigkeit (z. B. Stellenbeschreibung, vorgesehene Arbeitszeit pro Woche) und Ihrem Bruttojahresgehalt.
Falls Sie noch keinen Arbeitsvertrag haben, stellen Sie uns bitte ein konkretes Arbeitsplatzangebot zur Verfügung.
Im Original mit 1 Kopie

Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: hier herunterladen mit 1 Kopie

Sollten Sie eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit haben, so können Sie diese ebenfalls einreichen. Das beschleunigt die Bearbeitungszeit erheblich.
Im Original mit 1 Kopie

Dieses Dokument kann z. B. die Abschlussurkunde Ihres Studiengangs sein. Sofern Sie Ihren Abschluss an einer Hochschule außerhalb Deutschlands erworben haben, müssen der Abschluss und die Hochschule anerkannt sein, siehe unten.
Die Übersetzung Ihres Hochschulabschlusses muss durch eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer erfolgen. Das Original und die Übersetzung sind in beglaubigter Form vorzulegen, jeweils im Original mit 1 Kopie.

Über die Datenbank Anabin können Sie prüfen, ob Ihr Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist. Die anabin-Bewertung Ihres Hochschulabschlusses muss „Entspricht“ oder „Gleichwertig“ lauten.
In einem zweiten Schritt prüfen Sie, ob Ihre ausländische Hochschule in Deutschland ebenfalls anerkannt ist. Die anabin-Bewertung Ihrer Hochschule muss „H+“ oder „H+/-“ lauten.
Drucken Sie beide Suchergebnisse in der Datenbank aus und bringen Sie jeweils 1 Kopie der beiden Ausdrucke mit.

Können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen? Bitte kontaktieren Sie die für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständige deutsche Stelle : KMK

Dieses Dokument ist nur erforderlich zur Ausübung eines in Deutschland reglementierten Berufs, z. B. im Bereich Medizin und Recht.
Bitte legen Sie die Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder die Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original mit 1 Kopie vor (z. B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, d. h. Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis bzw. Erteilung der ärztlichen Approbation).
Bitte informieren Sie sich auf dem Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“, ob Ihr Beruf reglementiert ist.

Nachweis deutschen Sprache in Form eines Sprachzeugnisses auf der Kompetenzstufe B1 nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers of Europe) zertifizierten Prüfungsanbieter
oder
ein Schreiben Ihres Arbeitgebers, dass Ihre vorhandenen Sprachkenntnisse genügen oder Ihre Arbeitssprache Englisch ist.
Im Original mit 1 Kopie, nicht älter als 1 Jahr

Sollten Sie älter als 45 Jahre sein und ihr jährliches Bruttogehalt nicht mindestens 48 180 EUR brutto/Jahr betragen, so legen Sie bitte Nachweise über eine angemessene Altersversorgung im Original mit 1 Kopie vor.

1) Auszug aus dem Personenstandsregister im Original mit Übersetzung, in beglaubigter Form, im Original mit 1 Kopie einreichen.
2) ggf. Heiratsurkunde und Scharia-Urteil bzw. Bescheinigung des obersten jesidischen Rats, ggf. Spezialvollmachten jeweils im Original mit 1 Kopie

Vor Erteilung des Visums muss eine Incoming Krankenversicherung, gültig ab Zeitpunkt der Einreise, nachgewiesen werden. Diesen Nachweis müssen Sie nicht bereits bei Antragstellung vorlegen, Sie werden zu gegebener Zeit zur Vorlage der Incoming Krankenversicherung aufgefordert werden. Bitte schließen Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Incoming Krankenversicherung ab.

Nachweis einer Unterkunft für mindestens die ersten 2 Monate des geplanten Aufenthalts in Deutschland.
Bei Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder Qualifizierungsmaßnahme muss die Unterkunft in der Nähe Ihrer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle / Ihres Sprachkurses liegen.
1 Kopie

In bestimmten Fällen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren

Die Gebühren zur Beantragung eines nationalen Visums betragen 75,00 Euro bzw. für Antragsteller bis zum 18. Lebensjahr 37,50 Euro und sind zum aktuellen Wechselkurs in Dollar zu bezahlen. Euro oder irakische Dinar können weder angenommen noch getauscht werden.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem über unseren externen Dienstleister VFS.
Bitte achten Sie darauf, die richtige Visa-Kategorie auszuwählen. Andernfalls kann Ihr Visum nicht angenommen werden.


Haftungsausschluss: Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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