Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Visum § 16 d AufenthG - Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

07.07.2026 - Artikel

Zur Beantragung eines Visums ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich. Eine Antragstellung kann nur nach vorheriger Terminbuchung auf der Website der Botschaft erfolgen.

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • unterschriebenes und vollständig ausgefülltes Antragsformulare (D-Visum)
  • aktuelles biometrisches Passfotos (3,5 x 4,5), nicht älter als 6 Monate (bitte beachten Sie dabei die Vorgaben der Fotomustertafel). Nicht biometrische Fotos können nicht angenommen werden.
  • Reisepass sowie 1 Kopie der Seite 2 des Passes und eventueller Schengenvisa: ACHTUNG! Reisepass muss unterschrieben sein, ansonsten ist eine Visierung nicht möglich!
  • Identitätskarte
  • ggf. Identitätskarte und Reisepass (wenn vorhanden) des Ehepartners und der Kinder
  • Den Nachweis einer gültigen Incoming-Krankenversicherung für die Dauer von einem Jahr.
  • Unterkunftsnachweis in Deutschland (z. B. Mietvertrag, keine Booking.com oder Airbnb Reservierung!)
  • Visagebühr (75 € zahlbar in bar in USD bei Antragstellung)
  • Irakische Wohnkarte (Bitaqet Al Sakan)

Weiterhin sind folgende Unterlagen und Dokumente vorzulegen

(Dokumente in arabischer Sprache mit einer deutschen oder englischen Übersetzung)

  • Sofern die Einreise im Rahmen eines formellen Anerkennungsverfahrens unter Vorlage eines Feststellungsbescheids erfolgt, ist eine Kopie des Bescheids der zuständigen Stelle in Deutschland vorzulegen. Der Bescheid muss die Feststellung enthalten, dass zur Herstellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung ausweisen (+ 1 Kopie)
  • Gegebenenfalls ist der vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ einschließlich des Zusatzblatts A im Original sowie zusätzlich 1 Kopie vorzulegen.
  • falls im Feststellungsbescheid vorgesehen:
    Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen (mit Weiterbildungsplan) oder Prüfungsvorbereitungskurse im Original (+ 1 Kopie)
  • falls im Feststellungsbescheid vorgesehen:
    Anmeldung zur Kenntnisprüfung und ggfs. Anmeldung zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung im Original (+ 1 Kopie)
  • falls im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein Deutschsprachkurs vorgesehen ist: Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angabe der Anzahl der Wochenstunden des gebuchten Kurses (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr im Original (1 Kopie)
  • Qualifikationsnachweise z. B. Diplome (Wall Diploma), Zeugnisse, und Nachweis des Abschlusses im Original (+ 1 Kopie)
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (Antragstellende/r):
    Für den Aufenthalt in Deutschland müssen dem Antragstellenden monatlich mindestens 1.091 € zur Verfügung stehen. Der Nachweis über die Sicherung dieser finanziellen Mittel ist bereits im Rahmen der Antragstellung im Voraus zu erbringen. Bei gleichzeitiger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann im Einzelfall gegebenenfalls nur der Differenzbetrag zwischen dem verfügbaren Einkommen und dem erforderlichen Betrag nachzuweisen sein.
  • Nachweis bereits vorhandener Deutschsprachkenntnisse im Original (+ 1 Kopie) - (in der Regel mind. A2, in Pflege- und Gesundheitsberufen mind. B1 eines ALTE zertifizierten Anbieters).
  • Anerkanntes Sprachzertifikat (z.B. Goethe-Institut, ÖSD, ELC). Ein Sprachzertifikat darf bei Visumbeantragung nicht älter als 1 Jahr sein. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt. (Original + 1 Kopie).
  • Bei einer Finanzierung über ein Sperrkonto ist darauf zu achten, dass dieses rechtzeitig vor der Beantragung des Visums eröffnet wird. Im Rahmen des Visumsverfahrens wird ausschließlich die offizielle Sperrbestätigung anerkannt. Diese muss sowohl den eingezahlten Gesamtbetrag als auch den monatlich zur Verfügung stehenden Betrag eindeutig ausweisen.
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (Familienangehörige):
    Für die Sicherung des Lebensunterhalts der mitreisenden Familienangehörigen sind im Rahmen des derzeitigen Verfahrens zunächst keine Nachweise (z. B. über ein Sperrkonto) vorzulegen. Da die Lebenshaltungskosten innerhalb Deutschlands je nach Wohnort variieren, kann die Visastelle zum erforderlichen Betrag derzeit keine verbindliche Auskunft erteilen. Die zuständige Ausländerbehörde wird daher um Mitteilung des für die Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblichen Betrages gebeten. Sobald uns diese Information vorliegt, werden Sie aufgefordert, ein Sperrkonto mit dem entsprechend erforderlichen Betrag nachzuweisen. Wir empfehlen Ihnen, sich bereits im Vorfeld mit den Verfahrensschritten zur Eröffnung eines Sperrkontos vertraut zu machen, um das weitere Verfahren gegebenenfalls zu beschleunigen. Kurzum bedeutet dies, dass die notwendigen Mittel zur Lebensunterhaltssicherung im laufenden Visumverfahren erbracht werden müssen.

Weitere Unterlagen können im Einzelfall zusätzlich verlangt werden

Achtung! Achtung! Achtung! Achtung! Achtung! Achtung! Achtung! Achtung!

Alle vorstehenden Unterlagen sind bei der Antragstellung in der oben aufgeführten Reihenfolge sowohl im Original als auch in Form einer Kopie vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass sämtliche arabischsprachigen Dokumente zwingend zusammen mit einer deutschen oder englischen Übersetzungeinzureichen sind.

Die Übersetzungen sind vor der Einreichung sorgfältig auf Vollständigkeit und mögliche Fehler zu prüfen.

Die Originaldokumente und die dazugehörigen Übersetzungen dürfen zudem nicht miteinander verbunden (z. B. durch Klammern, Heftungen oder ähnliche Befestigungen) eingereicht werden.

  • Sämtliche Amtshandlungen der Visastelle sind bis auf die anfallenden Visagebühren, für die Sie eine Quittung erhalten, kostenlos.
  • Die Visagebühren sind bei einer möglichen Ablehnung nicht erstattungsfähig.
nach oben