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Wiederholung der Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin am 11. Februar 2024

24.12.2023 - Artikel

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.12.2023 die Bundestagswahl von 2021 in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt. Deshalb wird am 11. Februar 2024 eine Wiederholungswahl in diesen Wahlkreisen stattfinden.

Die Wiederholungswahl findet somit nicht im gesamten Berliner Stadtgebiet statt. Auf der Seite der Landeswahlleitung Berlin ist eine Adressabfrage abrufbar, in der ermittelt werden kann, ob die eingegebene Berliner Anschrift in einem Wahlbezirk liegt, in dem die Wiederholungswahl stattfindet: https://www.berlin.de/wahlen/

Wahlrecht von Deutschen im Irak

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Eine Urnenwahl in der Botschaft ist nicht möglich. Auslandsdeutsche können nur per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen. Wollen Auslandsdeutsche an der Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin teilnehmen, müssen sie rechtzeitig vor der Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Bezirksamt stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2021/wiederholungswahl/deutsche-im-ausland.html#612f831e-0207-49d3-b4f9-e694c8f88375


Nutzung des amtlichen Kurierwegs

Aufgrund der Kürze der Zeit kann sowohl für Anträge auf Eintragung im Wählerverzeichnis als auch für Wahlbriefe ausnahmsweise der Kurierweg über das Auswärtige Amt mitbenutzt werden. Bitte beachten Sie, dass auf dem amtlichen Kurierweg maximal einmal in der Woche Post nach Berlin übersandt wird und dieser Weg oftmals nicht schneller ist die Nutzung eines internationalen Versanddienstleisters.

Wenn Sie sich entscheiden, den amtlichen Kurierweg zu nutzen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Kreuzen Sie im Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis unter Nr. 12 das zweite Kästchen an und geben Sie die folgende Adresse an:

Auswärtiges Amt

Botschaft Bagdad

Kurstr. 36

10117 Berlin

Senden Sie Ihren an das zuständige Berliner Bezirkswahlamt gerichteten Brief (20 g, vorab mit 0,85 € frankiert, deutsche Briefmarke!) an die Botschaft Bagdad bzw. geben Sie den Brief persönlich bei der Botschaft ab:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Mahala 609, Street 3

House Nr. 53

Baghdad-Hay Al-Mansour

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag auf Eintragung im Wählerverzeichnis dem zuständigen Berliner Bezirkswahlamt spätestens bis zum 21. Januar 2024 vorliegen muss.

Sobald Ihre beantragten Wahlunterlagen bei der Botschaft eingehen, werden Sie von der Botschaft unterrichtet – geben Sie dafür bitte unbedingt Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer im Schreiben an die Botschaft an. Sie können die Wahlunterlagen ausschließlich persönlich abholen; ein Versand ist nicht möglich.

Zur Rückübersendung der Wahlunterlagen gelten die selben Adressen wie oben angeführt. Der Wahlbrief selbst muss nicht frankiert werden. Die Wahlbriefe müssen bis zum 26. Januar 2024 bei der Botschaft eingegangen sein, um eine rechtzeitige Übersendung sicherzustellen.

Bei Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs und ggf. Übernahme der Weiterleitung von Wahlunterlagen an die/den Wahlberechtigte/n ist die Haftung des Auswärtigen Amts für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung oder Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendung ist nicht möglich. Die Entscheidung, den Kurierweg mitzubenutzen oder nicht, liegt allein bei der/dem Wahlberechtigten. Es steht Wahlberechtigten frei, sich für die Korrespondenz mit Wahlämtern selbst und auf eigene Kosten privater Kurierdienste zu bedienen.

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