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FAQ zu Visa und Einreise

FAQ

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die bei der Beantragung eines nationalen bzw. eines Schengen Visums auftreten können.

Aktuelle Wartezeiten

Die aktuellen Wartezeiten auf einen Termin können sich aufgrund verschiedener Faktoren dynamisch ändern, die angezeigten Wartezeiten sind daher lediglich eine rechtlich nicht bindende Einschätzung und werden laufend aktualisiert!

Stand: Juni 2025

KategorieWartezeit auf einen Termin
Familienzusammenführung der Kernfamilie zu Deutschen/ Ausländern mit Niederlassungserlaubnis/Erwerbstätigkeits- oder Studienaufenthalt (nicht Flüchtling)

ab Registrierung auf der Warteliste:

über 1 Jahr

Familienzusammenführung zur Referenzperson mit Flüchtlingseigenschaft (§25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG)/ Abschiebeverbot (§25 Abs. 3 AufenthG)/ Aufenthaltserlaubnis nach §§25a, 25b, 22, 23, 26 AufenthG

ab Registrierung auf der Warteliste:

über 1 Jahr

Familienzusammenführung zu zu SONSTIGEN Familienangehörigen (z.B. volljährige Kinder, Stiefkinder, Geschwister, Onkel, etc.)
§ 36 II AufenthG

ab Registrierung auf der Warteliste:

über 1 Jahr

Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten

ab Registrierung auf der Warteliste:

über 1 Jahr

Familienzusammenführung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms

ab Eingang der Vorabzustimmung und Verpflichtungserklärung:

über 1 Jahr

Erwerbstätigkeit - z. B. Blaue Karte/Hochqualifizierte/ Pflegekräfte

Beantragung im Auslandsportal, nach Abschluss der Vorprüfung:

2 Wochen

§ 81a AufenthG und § 16d AufenhtG

nach Eingang der Terminanrfage über das Kontaktformular:

2 Wochen

Schengen: Tourismus/ Messebesuch

ab Registrierung auf der VFS- Warteliste:

über ein Jahr

Schengen: Besuch von Familie und Freunden

ab Registrierung auf der VFS- Warteliste:

ca. 10 Monate

Schengen: Geschäft/ Kultur/ Messeaussteller/ Konferenzteilnahme

ab Registrierung auf der VFS- Warteliste:

ca. 2 Monate

Schengen: Medizinisch

ab Registrierung auf der VFS- Warteliste:

ca. 1,5 Monate

FreizügigkeitEU

ab Registrierung auf der VFS- Warteliste:

ca. 2 Wochen

Nationales Visum

Gerne können Sie Ihren bereits gebuchten Termin stornieren. Den Stornierungslink haben Sie über die Buchungsbestätigung per E-Mail bereits erhalten.

Eine nachträgliche Änderung der Termin-Kategorie ist nicht möglich. Wir bitten Sie, den in der falschen Kategorie gebuchten Termin zu stornieren und einen neuen Termin in der richtigen Kategorie buchen.

Termine für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigen werden chronologisch bearbeitet. Ein Vorziehen des Termins für die persönliche Vorsprache ist grundsätzlich aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

Nur in wenigen Ausnahmefällen können Termine bevorzugt vergeben werden. Da jeder Sondertermin auf Kosten derjenigen geht, die regulär auf die Zuteilung eines Termins warten, muss sich dies auf humanitäre bzw. medizinische Notfälle beschränken, die sich deutlich von denen anderer Antragsteller unterscheiden. U.a. die lange Trennung, Minderjährigkeit der Antragsteller oder der Bezugsperson, schwierige wirtschaftliche Lage, die Unterbringung in einem Flüchtlingslagern führen nicht zu einem Vorziehen des Termins, da viele unserer Antragsteller ähnlich gelagerte dringende humanitäre Gründe vortragen. Sollten die von Ihnen vorgetragenen Informationen/eingereichten Unterlagen aus unserer Sicht einen humanitären bzw. medizinischen Notfall begründen, werden Sie von IOM bzgl. eines Sondertermins kontaktiert. Sollten Sie keine weitere Rückmeldung auf Ihre Mail von uns oder IOM erhalten, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass Sie sich nicht für einen Sondertermin qualifizieren. Bitte sehen Sie von weiteren Anfragen ab. Sollte in Ihrem Fall ein solcher begründeter Notfall vorliegen, übersenden Sie bitte die entsprechenden Nachweise über Kontaktformular bzw. Konsulat@erbi.auswaertiges-amt.de.

Gleiches gilt für die Bitte nach einer bevorzugten Bearbeitung des Antrags.

Ja, syrische Staatsangehörige können auch ohne Wohnsitz in bzw. Aufenthaltserlaubnis für die Region Kurdistan-Irak einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums beim Generalkonsulat in Erbil stellen.

Sollten Sie für einen Termin extra einreisen müssen, dann kontaktieren Sie uns bitte über Kontaktformular.

Als Nachweis muss ein Sprachprüfungszertifikat vorgelegt werden, dass aufgrund einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe (ALTE)“ ausgestellt wurde.

Im Visumverfahren am Generalkonsulat in Erbil sind zurzeit die Sprachprüfungszertifikate folgender Anbieter anerkennungsfähig:

  • Goethe-Institut e.V. (GI),
  • Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD),
  • TestDaF-Institut (TestDaF),
  • telc gGmbH (TELC)
  • European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages (ECL)

Zum Nachweis von Englischkenntnissen:

  • Cambridge Assessment English
  • TOEFL
  • IELTS

Alle anderen Zertifikate sowie Bescheinigungen von Sprachschulen, die lediglich die Teilnahme an einem Deutschkurs bestätigen, können im Visumverfahren keine Anerkennung finden.

Aufgrund immer wieder auftretender Fälschungen behält sich das Generalkonsulat vor, die Plausibilität durch erneute Vorsprache zu überprüfen.

Es werden nur Sprachzertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.

Die Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf Familienzusammenführung beträgt mindestens 3 Monate.
Aufgrund der Vielzahl an Vorgängen kann sich die Bearbeitung jedoch verzögern. Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.
Wir bitten von Sachstandsanfragen abzusehen.

Sie benötigen in diesen Fällen zur Rückkehr nach Deutschland ein sog. Wiedereinreisevisum (D-Visum National). Sie können das Visum beim Generalkonsulat in Erbil nach vorheriger Terminvereinbarung beantragen.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Visumprozess auch die zuständige Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort beteiligt werden muss, die Ihre Zustimmung zur Visumerteilung gibt. Um das Verfahren zu beschleunigen und ggf. schneller eine Zustimmung zu erhalten, können Sie sich bereits vorab mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung setzen und auf Ihren Fall aufmerksam machen und eine Vorabzustimmung anfragen.

Studierende und Erwerbstätige-Antragsteller können nicht ihre Familienangehörigen zur Antragstellung mitbringen. Familienangehörige müssen sich auf die Familienzusammenführung-Warteliste setzen.

Das Konsulat verfolgt eine strikte Politik der Transparenz und Gleichbehandlung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vorzeitige Termine nur in medizinischen oder humanitären Extremsituationen gewährt werden können. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall über das Kontaktformular und informieren Sie uns unter Beifügung entsprechender Nachweise über die Härte, in der Sie sich befinden. Wir werden dann Ihren Fall sachgerecht prüfen.

Ja, auf jeden Fall. Hier gibt es keine Ausnahmen!

Da Sie den Antrag in Erbil gestellt haben, müssen Sie auch die Verfahren der Visastelle Erbil durchlaufen und den DNA-Test in Erbil durchführen.

Sie können gerne Ihren Antrag in Erbil zurückziehen und in Beirut beantragen, wenn dies Ihrer persönlichen Situation besser entspricht.

Termine für Familiennachzug zum subsidiären Schutzberechtigem werden chronologisch bearbeitet. Ein Vorziehen des Termins ist grundsätzlich aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

IOM wird Sie kontaktieren, sobald der Termin feststeht. Wir bitten bis dahin noch um Geduld.

In nachgewiesenen medizinischen Notfällen, die sich deutlich von der Lage anderer Antragsteller mit Flüchtlingsschicksal unterscheiden, prüft das GK Erbil die Notwendigkeit eines Terminvorzugs. Hierfür müssen aktuelle, aussagefähige Atteste übersandt werden.

Leider ist es dem Generalkonsulat aus Kapazitätsgründen nicht möglich, jede einzelne Buchung auf der Warteliste bzw. bei der Terminvergabe nachzuverfolgen, zu recherchieren oder zu korrigieren.

Sollten Ihnen Fehler unterlaufen sein, welche zu Zweifeln an der Identität der eingebuchten Person führen können (komplett falscher Name, falsches Geburtsdatum oder falsche Passnummer) sollten Sie ihren Termin stornieren und sich erneut auf die Warteliste eintragen!

Nein. Eine Terminvorverlegung ist nicht möglich. Wir können Ihnen versichern, dass alle Antragsteller gleichbehandelt werden und dass alle Antragsteller derzeit leider mehere Monate auf einen Termin warten müssen. Die Visastelle erhält täglich Anfragen von Antragstellern, die um einen früheren Termin bitten und sich in einer ähnlichen Lage wie Ihre Sie befinden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundatzes können wir nur Ausnahmen in absoluten Dringlichkeitsfällen machen.

Für die gemeinsame Antragstellung der Familie im Falle eines Anerkennungsverfahrens gem. § 16d AufenthG schicken Sie uns in der Terminanfrage per Kontaktformular bitte direkt die Information, dass Ihr/e Ehepartner/in (und ggf. Kinder) mit beantragen sollen und schicken Sie direkt deren Daten (Name, Vorname, Passnummer, Geburtsdatum).

Für das Sperrkonto:

  • Hauptantragsteller, der/die die Anerkennung nach §16d AufenthG durchläuft: 1.091 Euro/ Monat
  • Für Ehepartner setzen wir pauschal 400 Euro/ Monat und für jedes weitere Kind 300 Euro/ Monat an. Unter Umständen muss das Sperrkonto im laufenden Verfahren noch einmal erhöht werden, da die Ausländerbehörden die endgültige Berechnung durchführen.

  1. Wenn Sie aus Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder ausgewiesen wurden, dürfen Sie nicht einfach wieder einreisen oder sich in Deutschland aufhalten. Das ist im Gesetz so geregelt (§ 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
  2. Wenn Sie Deutschland verlassen mussten, aber nicht rechtzeitig ausgereist sind, kann die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Einreisesperre verhängen. Das bedeutet: Sie dürfen für eine bestimmte Zeit nicht mehr nach Deutschland einreisen oder hier wohnen (§ 11 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz).
  3. Wenn eine Einreisesperre besteht, dürfen Sie in der Regel keinen Aufenthaltstitel bekommen – auch dann nicht, wenn Sie eigentlich die Voraussetzungen erfüllen würden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Aufenthaltsgesetz).
  4. Nur in Ausnahmefällen können Sie trotz Einreisesperre ein Visum bekommen – und zwar nur, wenn eine besondere Erlaubnis zum Betreten Deutschlands (§ 11 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz) erteilt wird und ein Visum von der deutschen Auslandsvertretung (z. B. Visastelle Generalkonsulat Erbil) genehmigt wird. Dies kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die Visastelle prüft das über das Ausländerzentralregister (AZR). Dort steht, ob für Sie eine Sperre eingetragen ist oder nicht.
  5. Für eine Verkürzung der Einreisesperre gilt:
    1. Wenn die Ausländerbehörde in Deutschland die Einreisesperre angeordnet hat (z. B. nach einer Abschiebung oder Ausweisung), dann müssen Sie dort einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung stellen.
    2. Wenn die Einreisesperre vom BAMF verhängt wurde (z. B. nach Ablehnung eines Asylantrags), dann ist das BAMF zuständig für die Entscheidung über eine Verkürzung oder Aufhebung.

Das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide wird zum 01.07.2025 weltweit abgeschafft.

Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren (Remonstration). Angemessener Rechtsschutz ist auch künftig gewährleistet, denn der gesetzliche vorgesehene Rechtsweg wird durch die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens nicht verkürzt. Bitte lesen Sie Ihren Ablehnungsbescheid aufmerksam durch, Ihre Möglichkeiten sind darauf beschrieben.

Zudem haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

Schengen Visum

Sollten technische Fehler bei der Buchung auftreten, bitten wir Sie VFS Global direkt zu kontaktieren.

Nein. Der Reisezweck muss mit der Kategorie übereinstimmen.

Das Vorziehen des Termins ist grundsätzlich aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

Leider sind die Kapazitäten der Vertretung ausgeschöpft. Termine werden in monatlichen abschnitten freigeschaltet.

Das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide wird zum 01.07.2025 weltweit abgeschafft.

Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren (Remonstration). Angemessener Rechtsschutz ist auch künftig gewährleistet, denn der gesetzliche vorgesehene Rechtsweg wird durch die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens nicht verkürzt. Bitte lesen Sie Ihren Ablehnungsbescheid aufmerksam durch, Ihre Möglichkeiten sind darauf beschrieben.

Zudem haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann nehmen Sie doch direkt Kontakt mit uns auf.

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