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Anzeige- und Anmeldepflicht von Bargeld
Der Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands wird durch die Kontrolleinheiten des Zolls, der Bundespolizei und der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs an den Grenzen und im Landesinneren überwacht.
Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin mündlich anzeigen.
Weitere Informationen über die Anmelde- bzw. Anzeigepflicht von Barmitteln finden Sie in den folgenden Merkblättern.
Anzeigepflicht von Bargeld
Merkblatt zur Anmeldepflicht von Barmitteln bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat
Merkblatt zur Anzeigepflicht von Bargeld bei Reisen innerhalb der EU
Information sheet on the duty to declare cash - None EU
Information sheet on the duty to declare cash - EU
نشرة استعلامية حول واجب التبليغ عن الوسائل النقدية في الرحلات داخل الاتحاد الاوروبي